• 11. Juni 2025

Das VS-Gutachten entlastet die AfD eigentlich komplett

Juni 10, 2025

Mit der kürzlichen Veröffentlichung des kompletten „streng geheimen“ 1100-Seiten-Gutachten des Verfassungsschutzes durch die Presse stellten sich nicht nur viele Anschuldigungen als haltloser Unsinn heraus. Wer sich die Mühe macht, das Gutachten selbst zu lesen und nicht nur selektive Presseartikel darüber, die das eigene linke Weltbild festigen sollen, der merkt, dass das Gutachten faktisch die AfD komplett entlastet.

Wie kann das sein? Der VS braucht eine Begründung zur Fortführung eines „Verdachtsfalls„. Doch ein Verdacht ist eben einfach zu finden, anders als ein Beweis. So steht für uns die Grüne Jugend schon lange im Verdacht, in Teilen linksextremistisch zu sein – was deren Mutterorganisation auch selbst immer wieder bemerken musste (vgl. den Fall Jette Nietzard oder der Rücktritt von großen Teilen der Grünen-Jugend-Funktionäre, um einen noch linkeren Verband zu gründen und „einen Klassensystem-Sozialismus aufzubauen“, weshalb die Parteispitzen der Grünen deren Austritt dann begrüßten – letztlich aber somit schon lange wussten, wie extremistisch Teile ihrer Jugendorganisation waren).

Doch zum Gutachten über die AfD: In der „abschließenden Bewertung“ heißt es bei nahezu allen Vorwürfen „keine Gewissheit“ – was nichts anderes bedeutet als dass man nicht genügend gefunden hat, um seine Vorwürfe ernsthaft zu begründen. Beispiele mit Zitaten aus dem Bericht:

Verstöße gegen das Demokratieprinzip:

„Die verdichteten Anhaltspunkte lassen aber derzeit nicht mit Gewissheit auf eine demokratiefeindliche Prügung der Gesamtpartei schließen.“ S. 1035 (PDF S. 1044)

Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip:

„eine Verdichtung hin zur Gewissheit ist allerdings nicht zu konstatieren“, S. 1037 (PDF S. 1046)

Positionierung zum Nationalsozialismus:

„Verherrlichende oder apologetische Bezugnahmen auf den Nationalsozialismus waren aber auch während der Verdachtsfallbearbeitung nicht prägend für die AfD, weshalb im Ergebnis keine Verdichtung entsprechender Anhaltspunkte zur Gewissheit zu konstatieren ist.“ S. 1038 (PDF S. 1047)

„Gleichwohl ist die Zahl der Belege aber zu gering, um eine Verdichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte für den Nationalsozialismus relativierende Bestrebungen der Gesamtpartei zu begründen.“ S. 1039 (PDF S. 1048)


Antisemitismus:

„In Bezug auf den Bundesverband konnten im Rahmen der Verdachtsfallbearbeitung allerdings keine, auch keine chiffrierten, antisemitischen Äußerungen festgestellt werden. Auch ist festzustellen, dass sich gerade in jüngster Zeit insgesamt zusehends weniger Anhaltspunkte feststellen ließen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass sich die Spitzenkandidatin Alice Weidel im Bundestagswahlkampf uneingeschränkt solidarisch mit Israel erklärte.“ S. 1034 (PDF S. 1043)

Laut Verfassungsschutz-Gutachten ist die AfD also nicht demokratiefeindlich, nicht rechtsstaatsfeindlich, nicht NS-nah und auch nicht antisemitisch.

Ethnisch-kultureller Volksbegriff

Als Basis für eine Hochstufung bleibt dann nur ein „ethnisch-kultureller Volksbegriff“. Nur liegt dem Grundgesetz selbst ein solcher Volksbegriff zugrunde (vgl. Art. 116), ebenso wie dem Bundesvertriebenengesetz Art. 6.

„(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.“ Grundgesetz Art. 116

„(1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird.“ Bundesvertriebenengesetz Art. 6

Zudem haben praktisch alle Parteien im Bundestag, zumindest bis zum Einzug der Grünen, also CDU/CSU, FDP und die alte SPD das deutsche Volk als historisch gewachsene und kulturelle Gemeinschaft begriffen. Damit wären Helmut Kohl und Helmut Schmidt heute „gesichert rechtsextrem“ (vgl. z.B. Zitate zur Vereinigung des „Deutschen Volkes“ zwischen der BRD und der DRR).

Insbesondere ignoriert der Verfassungsschutz aber das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster, welches feststellte: Der ethnisch-kulturelle Volksbegriff als solcher ist nicht verfassungsfeindlich, nicht verfassungswidrig, sondern er liegt unserem Grundgesetz zu Grunde – was der VS auch auf S. 35 (PDF S. 44) zähneknirschend einräumt:

„Das OVG NRW sieht dabei nicht bereits die rein deskriptive Verwendung eines ‚ethnisch-kulturellen Volksbegriff‘ als beachtlich an.“

Damit räumt das Gericht klar ein, dass es ein deutsches Volk gibt, welches sich durch Kultur und Herkunft definiert und das ist ausdrücklich nicht verfassungsfeindlich.

Verfassungsfeindlich wäre es, wenn Deutsche ohne und Deutsche mit Migrationshintergrund aufgrund ihrer Herkunft ungleich behandelt werden sollen. Doch niemand in der AfD fordert das. Das OVG Münster hat festgestellt, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz in seiner Beweissammlung zur Einstufung der AfD als „Verdachtsfall“ kein Beispiel gefunden hat, in dem eine rechtliche Diskriminierung von Deutschen mit Migrationshintergrund gefordert wird.


Zu viel Text? Hier gibt es die Einschätzung auch als Video von Beatrix von Storch (Bundestagsabgeordnete & Rechtsanwältin):

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https://youtu.be/OkvkNhzHd9w